Brandschutztüren
Brandschutztüren
Die Grundform des Brandschutzes (§17, Abs. 1 Satz 1 der Musterbauordnung kurz MBO) lautet:
„Bauliche Anlagen müssen so beschaffen sein, dass der Entstehung eines Brandes und der Ausbreitung von Feuer und Rauch vorgebeugt wird und bei einem Brand die Rettung von Menschen und Tieren sowie Löscharbeiten möglich sind.“
Die Konstruktion von Feuerschutzabschlüssen unterliegt klar definierten Bestimmungen wie sie in der DIN 4102 Teil 5 - Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen aufgeführt sind.
Diese Norm definiert den Begriff Feuerschutzabschlüsse dahingehend, daß es sich um selbstschließende Türen und anderer Abschlüsse (zb. Klappen, Tore, Rolläden) handelt, die dazu bestimmt sind, in eingebautem Zustand den Durchtritt eines Feuers durch Öffnungen in Wänden oder Decken zu verhindern.
Feststellanlagen halten im normalen Betriebsablauf Rauch- und Feuerschutztüren mit einer Haltevorrichtung (Haftmagnet o.ä.) offen. Erkennen die Rauchmelder einen Brand, geben diese einen Impuls über eine Steuerzentrale an die Haftmagnete und die festgestellte Feuerschutztür wird freigegeben. Rauch bleibt wesentlich länger auf einen Brandabschnitt beschränkt. Die Flucht aus dem betroffenen Brandabschnitt bzw. Gebäude ist erheblich einfacher, der Angriffsweg für die Feuerwehr bleibt länger Rauchfrei.
Eine Feststellanlage für Feuerschutzabschlüsse besteht aus:
- Rauch- oder Thermoschaltern zur Detektion eines Brandes und zum automatischen Auslösen von Feststelleinrichtungen. (Thermoschalter dürfen in Flucht- und Rettungswegen nicht eingesetzt werden).
- Türhaftmagneten oder elektromechanischen Türschließern zum Feststellen des Feuerschutzabschlusses.
- Drucktastern zur manuellen Auslösung des Feuerschutzabschlusses.
- Stromversorgung für Rauchschalter und Haftmagnete
Periodische Überwachung
Die Feststellanlage muss vom Betreiber ständig betriebsfähig gehalten werden und mindestens einmal monatlich auf ihre einwandfreie Funkton überprüft werden.
Umfang, Ergebnis und Zeitpunkt der periodischen Überwachung sind aufzuzeichnen. Diese Aufzeichnungen sind beim Betreiber aufzubewahren.
Außerdem ist der Betreiber verpflichtet, mindestens einmal jährlich eine Prüfung auf ordnungsgemäßes und störungsfreies Zusammenwirken aller Geräte sowie eine Wartung vorzunehmen oder vornehmen lassen, sofern nicht im Zulassungsbescheid eine kürzere Frist angegeben ist.
Diese Prüfungen dürfen nur von einem Fachmann oder einer dafür ausgebildeten Person ausgeführt werden.